Die Satzung des P.E.N.-Zentrums Deutschland vom 30. Oktober 1998 in der Neufassung vom 6./7. Mai 2011.
§ 1 Zweck des Vereins
1. Das P.E.N.-Zentrum Deutschland ist eine Vereinigung von deutsch schreibenden oder in Deutschland lebenden Schriftstellern, Übersetzern, Herausgebern und anderen Personen, die sich bedeutende Verdienste um die Literatur erworben haben. Das Zentrum gehört dem Internationalen P.E.N. an.
2. Das P.E.N.-Zentrum Deutschland wirkt im Sinne der Charta des Internationalen P.E.N. Es setzt sich für politisch, rassisch, religiös oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer Herkunft Verfolgte ein, insbesondere für Schriftsteller, Übersetzer, Herausgeber, Journalisten und Publizisten in aller Welt, die wegen freier Meinungsäußerung bedroht und verfolgt werden.
3.Seine Ziele verfolgt das P.E.N.-Zentrum Deutschland durch die Unterstützung der Arbeit des Internationalen P.E.N., besonders seiner Komitees (wie das für verfolgte Schriftsteller); es fördert die Bewahrung und Verbreitung literarischer Werke vor allem durch Lesungen, Vorträge und andere Veranstaltungen und Aktivitäten.
§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Das P.E.N-Zentrum Deutschland führt als Verein diesen Namen und ist im
Vereinsregister eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Darmstadt.
3. Am Sitz des Vereins unterhält das P.E.N-Zentrum Deutschland eine Geschäftsstelle.
Durch Beschluss des Präsidiums können Büros an anderen Orten für die regionale
P.E.N.-Tätigkeit eingerichtet werden.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vereinsmittel
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter können gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung
nach § 3 Nr. 26 aEStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Zahlung
einer Aufwandsentschädigung und deren Höhe trifft das Präsidium. Im Übrigen
haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für
den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Reisekosten, Porto,
Telefon usw.
4. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch
auf das Vereinsvermögen.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle
ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im P.E.N.-Zentrum Deutschland wird
a) durch Zuwahl,
b) auf Antrag
erworben.
2. Voraussetzung zur Aufnahme durch Zuwahl in das P.E.N.-Zentrum Deutschland
ist:
a) Das Bekenntnis zu den Grundsätzen des Internationalen P.E.N., bezeugt
durch die Unterzeichnung der P.E.N.- Charta;
b) Die Veröffentlichung schriftstellerisch beachtlicher Werke oder andere
bedeutende Verdienste um die Literatur.
3. Voraussetzung zur Aufnahme durch Antrag ist:
Mitgliedschaft in einem anderen Zentrum.
4. Um die Freiheit des Wortes zu verteidigen, kann das Präsidium in besonderen
Fällen auch nicht in Deutschland lebende Autoren als Ehrenmitglieder kooptieren.
§ 5 Verfahren der Zuwahl, Ende der Mitgliedschaft
1. Das Verfahren der Zuwahl beginnt mit dem Vorschlag auf Annahme eines neuen
Mitglieds an das Präsidium. Der Vorschlag muss mindestens von zwei Mitgliedern
schriftlich eingereicht werden und detaillierte Angaben über die Person
und die schriftstellerische Qualifikation enthalten.
2. Das Präsidium prüft die Voraussetzungen der Mitgliedschaft und gibt der
Mitgliederversammlung gegenüber eine begründete Empfehlung ab.
3. Die Zuwahl des neuen Mitglieds erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen in nicht-öffentlicher geheimer Wahl. Über den Wahlvorgang ist Vertraulichkeit zu wahren.
4. Die Zuwahl wird wirksam mit der Unterzeichnung der Charta des Internationalen
P.E.N.
5. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der dem Präsidium gegenüber schriftlich erklärt werden
muss,
c) durch förmlichen Ausschluss durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung
nach § 11.
d) durch Anwendung von § 7.3.
§ 6 Der Freundeskreis
1. Förderer des P.E.N.-Zentrums Deutschland, die sich für seine Ziele einsetzen
und seine Arbeit unterstützen, bilden einen Freundeskreis. Auch juristische
Personen können Förderer sein.
2. Der Freundeskreiskoordinator wird zu den Sitzungen des Präsidiums eingeladen.
§ 7 Beiträge
1. Die Mitglieder des P.E.N.-Zentrums Deutschland zahlen einen Jahresbeitrag.
Die Höhe des Beitrages setzt das Präsidium fest.
2. In begründeten Fällen kann der Schatzmeister über eine Ermäßigung oder
einen Erlass des Beitrages befinden.
3. Wenn ein Mitglied seinen Beitrag zwei Jahre ohne eine ausreichende Begründung
nicht bezahlt hat, erklärt das Präsidium ein Ruhen der Mitgliedschaftsrechte
und teilt es dem Mitglied schriftlich mit. Wird der rückständige Beitrag
nicht bezahlt, wird angenommen, dass das Mitglied auf seine Mitgliedschaft
verzichtet hat. Das Präsidium stellt diesen Verzicht durch Beschluss fest,
der dem Mitglied wiederum schriftlich mitzuteilen ist.
§ 8 Organe
Organe des P.E.N.-Zentrums Deutschland sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) das Präsidium, bestehend aus dem Vorstand und den weiteren Präsidiumsmitgliedern.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Das höchste Organ des P.E.N.-Zentrums Deutschland ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durch das Präsidium
einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert aufgrund eines Beschlusses
des Präsidiums,
b) wenn mindestens 10 % der Mitglieder dem Präsidium gegenüber dies schriftlich
verlangen.
3. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von wenigstens 30 Tagen
schriftlich einzuberufen.
4. Die vom Präsidium festgelegte Tagesordnung ist zusammen mit der Einberufung
mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung sind 21 Tage vor der Sitzung dem Generalsekretär
einzureichen. Wird die Tagesordnung hierdurch ergänzt, so ist die vervollständigte
Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung den Mitgliedern mitzuteilen.
5. Während der Mitgliederversammlung eingereichte Initiativanträge bedürfen
der Unterschriften von mindestens zehn der anwesenden Mitglieder und müssen
der Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Mitglieder
anwesend sind. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit soll frühestens nach
vier, spätestens nach acht Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung
einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig ist.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) die Wahl der Präsidiumsmitglieder, ihre Entlastung und ihre Abberufung,
b) die Wahl von Ehrenpräsidenten,
c) die Mitgliedschaft im P.E.N.-Zentrum Deutschland,
d) Satzungsänderungen,
e) die Auflösung des Vereins.
8. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei der Aufnahme und dem Ausschluss von Mitgliedern, bei Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
9. Das Präsidium kann in Ausnahmefällen eine schriftliche Abstimmung unter
den Mitgliedern im Umlauf-Verfahren durchführen. Dies gilt nicht für Beschlüsse
über die Mitgliedschaft, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.
10.Über die Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Präsidenten
und dem Generalsekretär zu unterzeichnen ist.
§ 10 Das Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus
a) dem Präsidenten,
b) den Ehrenpräsidenten,
c) dem Generalsekretär,
d) dem Schatzmeister,
e) dem Writers in Prison-Beauftragten, der Vizepräsident ist,
f) einem weiteren Vizepräsidenten,
g) und bis zu sieben Beisitzern.
2. Die Zahl der Beisitzer wird vor der Wahl durch Beschluss der Mitgliederversammlung
festgelegt.
3. Das Präsidium wird für zwei Jahre gewählt.
4. Vorstand im Sinne des § 26
BGB sind der Präsident, der Generalsekretär, der Schatzmeister und die Vizepräsidenten.
Die Vertretung erfolgt durch zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch vom Vorstand Bevollmächtigte.
5. Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
§ 11 Ausschluss eines Mitglieds
Wird gegen ein Mitglied der Vorwurf erhoben, gegen die Charta des Internationalen
P.E.N. verstoßen oder das Ansehen des P.E.N.-Zentrums Deutschland schwer
geschädigt zu haben, so bestellt das Präsidium einen aus drei Mitgliedern
des P.E.N.-Zentrums Deutschland bestehenden Ehrenrat, dem kein Mitglied
des Präsidiums angehören darf. Dieser prüft die Vorwürfe und informiert
das Präsidium und berichtet der Mitgliederversammlung nicht öffentlich
über das Ergebnis seiner Tätigkeit.Über einen Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung durch eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen in nicht-öffentlicher Sitzung.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Darmstadt zu, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.