Satzung des P.E.N.-Zentrums Deutschland

Die Satzung des P.E.N.-Zentrums Deutschland vom 30. Oktober 1998 in der Fassung vom 14. Mai 2004

§ 1 Zweck des Vereins
(1) Das P.E.N.-Zentrum Deutschland ist eine Vereinigung von deutsch schreibenden oder in
Deutschland lebenden Schriftstellern, Übersetzern, Herausgebern und anderen Personen,
die sich bedeutende Verdienste um die Literatur erworben haben. Das Zentrum gehört
dem Internationalen P.E.N. an.
(2) Das P.E.N.-Zentrum Deutschland wirkt im Sinne der Charta des Internationalen P.E.N. Es
setzt sich für politisch, rassisch, religiös oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer Herkunft
Verfolgte ein, insbesondere für Schriftsteller, Übersetzer, Herausgeber, Journalisten und
Publizisten in aller Welt, die wegen freier Meinungsäußerung bedroht und verfolgt werden.
(3) Seine Ziele verfolgt das P.E.N.-Zentrum Deutschland durch die Unterstützung der Arbeit
des Internationalen P.E.N., besonders seiner Komitees (wie das für verfolgte
Schriftsteller); es fördert die Bewahrung und Verbreitung literarischer Werke vor allem
durch Lesungen, Vorträge und andere Veranstaltungen und Aktivitäten.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Das P.E.N-Zentrum Deutschland führt als Verein diesen Namen und ist im Vereinsregister
eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Darmstadt.
(3) Am Sitz des Vereins unterhält das P.E.N-Zentrum Deutschland eine Geschäftsstelle.
Durch Beschluß des Präsidiums können Büros an anderen Orten für die regionale P.E.N.-
Tätigkeit eingerichtet werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinsmittel
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
(5) Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im P.E.N.-Zentrum Deutschland wird
a) durch Zuwahl,
b) auf Antrag
erworben.
(2) Voraussetzung zur Aufnahme durch Zuwahl in das P.E.N.-Zentrum Deutschland sind:
a) Das Bekenntnis zu den Grundsätzen des Internationalen P.E.N., bezeugt durch die
Unterzeichnung der P.E.N.- Charta;
b) Die Veröffentlichung schriftstellerisch beachtlicher Werke oder andere bedeutende
Verdienste um die Literatur.
(3) Voraussetzung zur Aufnahme durch Antrag ist die Mitgliedschaft in einem anderen
Zentrum.
(4) Um die Freiheit des Wortes zu verteidigen, kann das Präsidium in besonderen Fällen auch
nicht in Deutschland lebende Autoren als Ehrenmitglieder kooptieren.

§ 5 Verfahren aufgrund eines Vorschlags, Ende der Mitgliedschaft
(1) Das Verfahren der Zuwahl beginnt mit dem Vorschlag auf Aufnahme eines neuen Mitglieds
an das Präsidium. Der Vorschlag muß mindestens von zwei Mitgliedern schriftlich
eingereicht werden und detaillierte Angaben über die Person und die schriftstellerische
Qualifikation enthalten.
(2) Das Präsidium prüft die Voraussetzungen der Mitgliedschaft und gibt der
Mitgliederversammlung gegenüber eine begründete Empfehlung ab.
(3) Die Zuwahl des neuen Mitglieds erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in nicht-öffentlicher geheimer Wahl. Über
den Wahlvorgang ist Vertraulichkeit zu wahren.
(4) Die Zuwahl wird wirksam mit der Unterzeichnung der Charta des Internationalen P.E.N.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der dem Präsidium gegenüber schriftlich erklärt werden muß,
c) durch förmlichen Ausschluß durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung
nach § 11.
d) durch Anwendung von § 7 Absatz 3.

§ 6 Der Freundeskreis
(1) Förderer des P.E.N.-Zentrums Deutschland, die sich für seine Ziele einsetzen und seine
Arbeit unterstützen, können durch Beschluß des Präsidiums als Freunde aufgenommen
werden.
(2) Als Mitglieder des Freundeskreises können auch juristische Personen aufgenommen
werden.

§ 7 Beiträge
(1) Die Mitglieder des P.E.N.-Zentrums Deutschland und des Freundeskreises zahlen einen
Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrags setzt das Präsidium fest. Der Beitrag der Mitglieder
des Freundeskreises soll mindestens das Doppelte des Beitrags der Mitglieder des P.E.N.-
Zentrums Deutschlands betragen.
(2) In begründeten Fällen kann der Schatzmeister über eine Ermäßigung oder einen Erlaß
des Beitrages befinden.
(3) Wenn ein Mitglied seinen Beitrag zwei Jahre ohne eine ausreichende Begründung nicht
bezahlt hat, erklärt das Präsidium ein Ruhen der Mitgliedschaftsrechte und teilt es dem
Mitglied schriftlich mit. Wird der Beitrag nicht bezahlt, wird angenommen, daß das Mitglied
auf seine Mitgliedschaft verzichtet hat. Das Präsidium stellt diesen Verzicht durch
Beschluß fest, der dem Mitglied wiederum schriftlich mitzuteilen ist.

§ 8 Organe
Organe des P.E.N.-Zentrums Deutschland sind
a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium, bestehend aus dem Vorstand und den weiteren Präsidiumsmitgliedern.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Das höchste Organ des P.E.N.-Zentrums Deutschland ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durch das Präsidium
einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert aufgrund eines Beschlusses des
Präsidiums,
b) wenn mindestens 10 % der Mitglieder dem Präsidium gegenüber dies schriftlich
verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von wenigstens 30 Tagen schriftlich
einzuberufen.
(4) Die vom Präsidium festgelegte Tagesordnung ist zusammen mit der Einberufung
mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung sind 21 Tage vor der Sitzung dem Generalsekretär
einzureichen. Wird die Tagesordnung hierdurch ergänzt, so ist die vervollständigte
Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung den Mitgliedern mitzuteilen.
(5) Während der Mitgliederversammlung eingereichte Initiativanträge bedürfen der
Unterschriften von mindestens zehn der anwesenden Mitglieder und müssen der
Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 Mitglieder anwesend
sind. Für den Fall der Beschlußunfähigkeit soll frühestens nach vier, spätestens nach acht
Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden, die
dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) die Wahl der Präsidiumsmitglieder, ihre Entlastung und ihre Abberufung,
b) die Wahl von Ehrenpräsidenten,
c) die Mitgliedschaft im P.E.N.-Zentrum Deutschland,
d) Satzungsänderungen,
e) die Auflösung des Vereins.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten,
wenn die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei dem
Ausschluss von Mitgliedern, bei Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der
anwesenden Stimmberechtigten.
(9) Das Präsidium kann in Ausnahmefällen eine schriftliche Abstimmung unter den Mitgliedern
im Umlaufverfahren durchführen. Dies gilt nicht für Beschlüsse über die Mitgliedschaft,
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.
(10) Über die Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Präsidenten und
dem Generalsekretär zu unterzeichnen ist.

§ 10 Das Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus
a) dem Präsidenten,
b) den Ehrenpräsidenten,
c) dem Generalsekretär,
d) dem Schatzmeister,
e) dem Writers in Prison-Beauftragten, der Vizepräsident ist,
f) einem weiteren Vizepräsidenten,
g) und bis zu sieben Beisitzern.
(2) Die Zahl der Beisitzer wird vor der Wahl durch Beschluß der Mitgliederversammlung
festgelegt.
(3) Das Präsidium wird für zwei Jahre gewählt.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Generalsekretär, der
Schatzmeister und die Vizepräsidenten. Die Vertretung erfolgt durch zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam oder vom Vorstand Bevollmächtigte.
(5) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.

§ 11 Ausschluß eines Mitglieds
Wird gegen ein Mitglied der Vorwurf erhoben, gegen die Charta des Internationalen
P.E.N. verstoßen oder das Ansehen des P.E.N.-Zentrums Deutschland schwer
geschädigt zu haben, so bestellt das Präsidium einen aus drei Mitgliedern des P.E.N.-
Zentrums Deutschland bestehenden Ehrenrat, dem kein Mitglied des Präsidiums
angehören darf. Er prüft die Vorwürfe und erstattet dem Präsidium Bericht. Der Ehrenrat
berichtet der Mitgliederversammlung nicht öffentlich über das Ergebnis seiner Tätigkeit.
Ü ber einen Antrag auf Ausschluß eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung
durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in nicht-öffentlicher
Sitzung.

§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vereinsvermögen der Stadt Darmstadt zu, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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