Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen des PEN-Zentrum Deutschland

§ 1 EINLADUNG ZUR MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Bekanntgabe der Art der Durchführung und die ggf. erforderliche Angabe des Versammlungsortes und etwaiger weiterer Teilnahmeorte erfolgt mit der Einladung an die Mitglieder.
(2) Der Vorstand übermittelt die Zugangsdaten zu einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung an die
Mitglieder.
(3) Der Vorstand und die Versammlungsleitung (siehe § 3) haben dafür Sorge zu tragen, dass auch im Falle einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung die gesetzlichen, satzungsmäßigen und die in dieser Geschäftsordnung geregelten Rechte der Mitglieder bzw. Delegierten gewahrt sind und die sonstigen Regularien des Vereins beachtet werden. Der geschäftsführende Vorstand hat durch die Auswahl geeigneter technischer Lösungen zu ermöglichen, dass die Aufgaben gemäß dieser Geschäftsordnung erfüllt werden können.

§ 2 TAGESORDNUNG UND BESCHLUSSFÄHIGKEIT

1. Die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung kann zu Beginn der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss geändert werden. Spätere Anträge auf Änderung der Tagesordnung sowie die Behandlung neuer Sachfragen können nur mit Zweidrittelmehrheit zur Beratung zugelassen werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung nach Maßgabe der Vereinssatzung beschlussfähig. Die Versammlung ist für beschlussunfähig zu
erklären, wenn nur noch weniger als ein Viertel der an der Versammlung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und ein Mitglied den Antrag zur Überprüfung der Beschlussfähigkeit gestellt hat. Die Versammlung ist durch die Versammlungsleitung zu vertagen oder für beendet zu erklären, wenn nur noch weniger als ein Fünftel der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und ein Mitglied die Vertagung bzw. Beendigung beantragt.

§ 3 VERSAMMLUNGSLEITUNG

1. Der geschäftsführende Vorstand schlägt drei Mitglieder als Versammlungsleitung für die Mitgliederversammlung vor und holt das Einverständnis per Handzeichen durch die teilnehmenden Mitglieder ein. Den teilnehmenden Mitgliedern steht es frei, andere Mitglieder für die Versammlungsleitung vorzuschlagen und per
Handzeichen per Mehrheitsbeschluss zu wählen.
2. Sofern Präsidiumswahlen oder andere geheime Personenwahlen vorgesehen sind, ist die Versammlungsleitung gleichzeitig Wahlkommission. Der Versammlungsleitung dürfen keine für die jeweilige Wahl kandidierenden Mitglieder angehören.
3. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Protokollantin oder einen Protokollanten.
4. Im Weiteren wird auf die Wahlordnung der Mitgliederversammlung verwiesen.

§ 4 ANTRÄGE

Die Mitgliederversammlung stimmt darüber ab, ob ein Antrag angenommen oder abgelehnt wird. Zusätzlich kann per Geschäftsordnungsantrag die Verweisung eines Antrags an das Präsidium oder ein anderes Gremium, oder die Nichtbefassung der Mitgliederversammlung mit einem Antrag zur Abstimmung gestellt werden.

§ 5 INITIATIVANTRÄGE

1. Anträge, die nicht spätestens drei Wochen vor dem Beginn der Mitgliederversammlung bei der Generalsekretärin / dem Generalsekretär eingegangen sind, sind Initiativanträge nach § 7 Abs. 5 der Satzung.
2. Initiativanträge sind nur zulässig und werden nur auf die Tagesordnung gesetzt, wenn sie Sachverhalte betreffen, die bei Ablauf der Antragsfrist von drei Wochen vor der Versammlung (vgl. § 7 Abs. 4 der Satzung) noch nicht (etwa wegen tagesaktueller Geschehnisse aus der Medienberichterstattung) bekannt waren oder sich noch nicht ereignet hatten.
3. Über die Zulässigkeit von Initiativanträgen entscheidet der Vorstand. Sofern zulässige Initiativanträge bereits vor Beginn der Mitgliederversammlung eingereicht werden, sollen sie der Mitgliedschaft alsbald in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.

§ 6 ÄNDERUNGSANTRÄGE

1. Alle anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung können Änderungsanträge stellen. Änderungsanträge dürfen den Inhalt eines Antrags nicht verkehren oder sachfremde Zwecke hinzufügen. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der Vorstand. Die Versammlungsleitung legt die Reihenfolge fest, in der die verschiedenen Änderungsanträge behandelt
werden.
2. Änderungsanträge müssen der Versammlungsleitung vor Beginn der letzten Abstimmung des zu ändernden Antrags vorliegen.
3. Die Antragstellerin / der Antragssteller des zu ändernden Antrags hat die Möglichkeit, den Änderungsantrag ganz oder teilweise zu übernehmen. Bei einer vollständigen Übernahme wird der Antrag ohne Abstimmung geändert. In allen anderen Fällen muss über die Änderungsanträge abgestimmt werden.
4. Die Antragstellerin / der Antragsteller des Änderungsantrages oder ein von ihr/ihm bestimmtes Mitglied hat die Möglichkeit, den Änderungsantrag zu begründen. Anschließend besteht die Möglichkeit einer Gegenrede. Möchten dies mehrere Mitglieder tun und können sie sich über das Rederecht nicht einigen, erteilt die Versammlungsleitung einem Mitglied das Rederecht.
5. Die Änderungsanträge werden einzeln behandelt und abgestimmt.

§ 7 GESCHÄFTSORDNUNGSANTRÄGE

1. Alle anwesenden Mitglieder können Geschäftsordnungsanträge an die Mitgliederversammlung stellen. Sie sind von der Versammlungsleitung in angemessener Weise bekannt zu machen.
2. Die/Der Antragsteller/in des Geschäftsordnungsantrages oder ein von ihr/ihm bestimmtes Mitglied hat die Möglichkeit, den Geschäftsordnungsantrag zu begründen. Anschließend besteht die Möglichkeit einer Gegenrede.

§ 8 VERHANDLUNG IM PLENUM

1. Die Mitgliederversammlung behandelt die Anträge. Alle anwesenden Mitglieder haben Rederecht und einfaches Stimmrecht.
2. Die Versammlungsleitung ruft den Antrag auf und ermöglicht eine Pro- und eine Kontrarede. Die Mitgliederversammlung hat sodann die Möglichkeit, die Diskussion per Mehrheitsbeschluss zu eröffnen. Tut sie das nicht, schließt sich bereits die Abstimmung über den Antrag an.
3. Wird im Plenum die volle Diskussion über einen Antrag, Änderungsantrag oder Geschäftsordnungsantrag eröffnet, kann die Versammlungsleitung unter Berücksichtigung des Zeitplanes der Mitgliederversammlung eine Gesamtzeit für die Diskussion des Antrages und eine Redezeit für jeden einzelnen Diskussionsbeitrag festlegen. Die Entscheidung der Versammlungsleitung kann nur durch Geschäftsordnungsantrag geändert werden, der eine andere Gesamtzeit für die Debatte und/oder für die einzelnen Diskussionsbeiträge enthalten muss.
4. Ist in die Diskussion eingetreten, kann jedes Mitglied per Geschäftsordnungsantrag beantragen, die Redezeit pro Rednerin bzw. Redner zu begrenzen, die Rednerliste zu beenden oder die Diskussion sofort zu beenden. Hierüber wird per Mehrheitsbeschluss abgestimmt.

§ 9 BESCHLUSSPROTOKOLL UND BEKANNTMACHUNG VON BESCHLÜSSEN

1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von der Präsidentin / dem Präsidenten, der Generalsekretärin / dem Generalsekretär sowie der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen.
2. Das Protokoll der Mitgliederversammlung kann von jedem Mitglied spätestens nach acht Wochen nach Abschluss der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle eingesehen werden. Das Protokoll liegt außerdem in der nachfolgenden Mitgliederversammlung zur Einsicht aus. Ein Versand auf postalischem oder elektronischem Weg erfolgt nicht. Kopien der Protokolle werden von der Geschäftsstelle weder angefertigt noch weitergegeben.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vereinsintern, es sei denn, dies ist in einem Beschluss anders bestimmt. Solche externen Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht.

§ 10 WIRKSAMKEIT

Diese Geschäftsordnung wird mit Beschlussfassung wirksam und bleibt dies auch für jede folgende Mitgliederversammlung, sofern eine solche nicht ändernde Beschlüsse fasst.

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