SATZUNG | PEN-Zentrum Deutschland e.V.

gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung in Tübingen vom 19.5. 2023.

§ 1 Zweck des Vereins

1. Das PEN-Zentrum Deutschland ist eine Vereinigung Deutsch schreibender oder in Deutschland lebender Schriftstellerinnen und Schriftsteller, Dichterinnen und Dichter, Publizistinnen und Publizisten, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie anderer Personen, die sich bedeutende Verdienste um die Literatur erworben haben. Das Zentrum gehört dem Internationalen PEN an.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

3. Zwecke des Vereins sind die Förderung von Kunst und Kultur und die Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, insbesondere von Autorinnen und Autoren.

4. Das PEN-Zentrum Deutschland wirkt im Sinne der Charta des Internationalen PEN. Es setzt sich für Autorinnen und Autoren ein, die in Deutschland oder anderen Ländern aus politischen oder religiösen Gründen, wegen ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer ethnischen Herkunft bedroht, verfolgt und in ihrer freien Meinungsäußerung behindert werden.

5. Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
Die Verbreitung literarischer Werke durch Veranstaltungen wie Lesungen, Vorträge, Diskussionen oder Kundgebungen sowie durch Publikationen.
Der Verein hilft – auch wirtschaftlich – in Not geratenen und verfolgten Autorinnen und Autoren aus aller Welt durch die Organisation und Gewährung von Aufenthaltsstipendien, sowie durch publizistische und persönliche Hilfe beim Einleben in Deutschland und in der deutschen literarischen Öffentlichkeit. Die finanzielle Unterstützung wird nur Personen gewährt, die die Voraussetzungen des § 53 Nr. 2 AO erfüllen.
Das PEN-Zentrum Deutschland unterstützt die Arbeit des Internationalen PEN, insbesondere seiner Komitees. Das PEN-Zentrum fördert im Geiste der PEN-Charta die Freiheit des Wortes und den Gedanken der Völkerverständigung.

§  2 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Das PEN-Zentrum Deutschland führt als Verein diesen Namen und ist im Vereinsregister eingetragen.

2. Sitz des Vereins ist Darmstadt.

3. Am Sitz des Vereins unterhält das PEN-Zentrum Deutschland eine Geschäftsstelle. Durch Beschluss des Präsidiums können Büros an anderen Orten für die regionale PEN-Tätigkeit eingerichtet werden.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  3 Vereinsmittel

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine überwiegend eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter können gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung und deren Höhe trifft die Mitgliederversammlung. Im Übrigen haben Mitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Reisekosten, Porto, Telefon usw.

3. Kein Mitglied hat bei seinem Ausscheiden aus dem Verein Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.

4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

§  4 Mitgliedschaft

1. Für eine Mitgliedschaft im PEN-Zentrum Deutschland müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) die Veröffentlichung schriftstellerisch beachtlicher Werke oder andere
bedeutende Verdienste um die Literatur,
b) die Zuwahl durch die Mitgliederversammlung,
c) das Bekenntnis zu den Grundsätzen des Internationalen PEN, bezeugt durch die Unterzeichnung der PEN-Charta.

2. Das Präsidium kann Ehrenmitglieder ernennen. Um die Freiheit des Wortes zu verteidigen, kann das Präsidium in besonderen Fällen auch nicht Deutsch schreibende oder nicht in Deutschland lebende Autorinnen und Autoren zu Ehrenmitgliedern ernennen.

3. Mitglieder des PEN-Zentrums Deutschland können auch Mitglieder anderer PEN-Zentren sein. Es gelten die Regulations of International PEN, Article 3 b and 4 a and b. Danach dürfen Mitglieder nur in einem Zentrum wählen und Ämter bekleiden. Mitglieder, die bereits Mitglied anderer PEN-Zentren sind, müssen unmittelbar nach Aufnahme der Mitgliedschaft dem Präsidium mitteilen, in welchem Zentrum sie fortan ihr Recht zu wählen bzw. gewählt zu werden, wahrnehmen.

§  5 Verfahren der Zuwahl, Ende der Mitgliedschaft

1. Das Verfahren der Zuwahl beginnt mit dem Vorschlag der Aufnahme eines neuen Mitglieds an das Präsidium. Der Vorschlag muss von mindestens zwei Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden und detaillierte Angaben über die Person und ihre schriftstellerische Qualifikation enthalten.

2. Das Präsidium prüft die Voraussetzungen der Mitgliedschaft.

3. Die Wahl des neuen Mitglieds erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in nichtöffentlicher geheimer Wahl, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bei der Feststellung der Zahl der abgegebenen Stimmen mitgezählt werden. Über den Wahlvorgang ist Vertraulichkeit zu wahren.

4. Die Zuwahl wird wirksam mit der Unterzeichnung der Charta des Internationalen PEN.

5. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod,
b) durch Austritt, der dem Präsidium gegenüber schriftlich erklärt werden muss,
c) durch förmlichen Ausschluss durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 11,
d) durch Anwendung von § 10.2.

§  6 Organe

Organe des PEN-Zentrums Deutschland sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) das Präsidium, bestehend aus dem Vorstand gemäß § 26 BGB und den weiteren Präsidiumsmitgliedern.

§  7 Die Mitgliederversammlung

1. Das höchste Organ des PEN-Zentrums Deutschland ist die Mitgliederversammlung.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen,

a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums,

b) wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dem Präsidium gegenüber dies schriftlich verlangen.

3. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von wenigstens dreißig Tagen brieflich oder per E-Mail einzuberufen.

4. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen.
Anträge zur Tagesordnung sind drei Wochen vor der Sitzung der Generalsekretärin / dem Generalsekretär einzureichen. Die hierdurch ergänzte Tagesordnung sowie Anträge zur Beschlussfassung sind spätestens zwei Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern mitzuteilen.

5. Während der Mitgliederversammlung eingereichte Initiativanträge bedürfen der Unterschriften von mindestens zehn der anwesenden Mitglieder und müssen der Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt werden.

6. Mitgliederversammlungen sind vorrangig in physischer Präsenz abzuhalten.
Bei Vorliegen zwingender Gründe kann das Präsidium eine digitale Mitgliederversammlung einberufen.
Bei Vorliegen äußerer Umstände kann der geschäftsführende Vorstand eine Hybridveranstaltung als gleichberechtigte Kombination physisch-unmittelbarer und digitaler Stimmabgabe einberufen.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) Satzungsänderungen und Vereinsordnungen
b) die Wahl der Präsidiumsmitglieder und deren Abberufung,
c) die Zuwahl von Mitgliedern,
d) die Wahl von Ehrenpräsidentinnen / Ehrenpräsidenten,
e) den Ausschluss von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern,
f) die Bestellung von mindestens zwei Kassenprüferinnen / Kassenprüfern, die nicht Mitglied des Präsidiums sein dürfen,
g) die Auflösung des Vereins.
Sie nimmt den Geschäftsbericht und den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet über dessen Entlastung.

8. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei dem Ausschluss von Mitgliedern, bei Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereinsentscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthalteungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der abgegebenen Stimmen mitgezählt. Die Stimmabgabe durch zur elektronischen Teilnahme an der Versammlung angemeldete Mitglieder kann auf elektronischem Weg erfolgen, falls die Geheimhaltung sichergestellt ist.

9. Das Präsidium kann in Ausnahmefällen eine schriftliche Abstimmung unter den Mitgliedern im Umlaufverfahren veranlassen. Dies gilt nicht für Beschlüsse über die Mitgliedschaft, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.

10. Über die Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von der Präsidentin / vom Präsidenten und der Generalsekretärin / dem Generalsekretär zu unterzeichnen ist.

§  8 Präsidium und Vorstand

1. Das Präsidium besteht aus

a) der Präsidentin / dem Präsidenten,

b) den Ehrenpräsidentinnen / den Ehrenpräsidenten,

c) der Generalsekretärin / dem Generalsekretär,

d) zwei Vizepräsidentinnen / Vizepräsidenten mit besonderen Aufgaben (Writer-in-Exile- und Writers-in-Prison-Beauftragte),

e) der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister,

f) und bis zu sieben Beisitzerinnen / Beisitzern.
Der Generalsekretärin / dem Generalsekretär obliegt die Leitung der Geschäftsstelle. Die auf Lebenszeit gewählten Ehrenpräsidentinnen / Ehrenpräsidenten haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen.

2. Die Zahl der Beisitzerinnen / Beisitzer wird vor der Wahl durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Das Präsidium wird mit Ausnahme der Ehrenpräsidentinnen / Ehrenpräsidenten für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Zur Leitung des Wahlvorgangs wählt die Mitgliederversammlung eine Wahlkommission. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln. Die Beisitzerinnen / Beisitzer können auf Antrag der Wahlkommission mittels verbundener Einzelwahl gewählt werden. Im ersten Wahlgang ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einschließlich Stimmenthaltungen und ungültiger Stimmen) erforderlich. Falls ein zweiter Wahlgang erforderlich ist, genügt die relative Mehrheit. Wer eine volle Amtszeit absolviert hat, kann in dieselbe Funktion des Präsidiums nur zweimal wiedergewählt werden.

4. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden die Präsidentin / der Präsident, die Generalsekretärin / der Generalsekretär, die beiden Vizepräsidentinnen / Vizepräsidenten und die Schatzmeisterin / der Schatzmeister. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch vom Vorstand Bevollmächtigte. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder wirkt bis zu einer Neuwahl nach Ablauf ihrer Amtszeit nach. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds innerhalb seiner Amtszeit betraut das Präsidium vorrangig eine Beisitzerin / einen Beisitzer kommissarisch bis zur Neuwahl auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung mit dessen Aufgaben.

5. Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte und ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.

§  9 Der Freundeskreis

1. Der Freundeskreis des PEN-Zentrums Deutschland besteht aus Personen, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen und seine Arbeit unterstützen. Auch juristische Personen können Mitglieder des Freundeskreises werden.

2. Mitglieder des Freundeskreises entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe sowohl für natürliche wie für juristische Personen die Beitragsordnung festlegt.

§  10 Beiträge

1. Die Mitglieder des PEN-Zentrums Deutschland zahlen einen Jahresbeitrag.
Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Beitragsermäßigungen bei sozialer Härte sind möglich. Präsidiumsmitglieder können von der Beitragspflicht während ihrer Amtszeit befreit werden.

2. Wenn ein Mitglied seinen Beitrag zwei Jahre ohne eine ausreichende Begründung nicht bezahlt hat, erklärt der Vorstand ein Ruhen der Mitgliedschaftsrechte und teilt dies dem Mitglied schriftlich mit.
Wird der rückständige Beitrag nicht binnen sechs Wochen bezahlt, wird angenommen, dass das Mitglied auf seine Mitgliedschaft verzichtet. Dies wird dem Mitglied mitgeteilt. Wenn kein Einspruch erfolgt, stellt der geschäftsführende Vorstand diesen Verzicht durch Beschluss fest und teilt ihn dem Mitglied mit.

§  11 Ausschluss eines Mitglieds

Wird einem Mitglied von mindestens zehn Mitgliedern zur Last gelegt, gegen die Charta des Internationalen PEN verstoßen oder das Ansehen des PEN-Zentrums Deutschland schwerwiegend geschädigt zu haben, so bestellt das Präsidium ein Gremium von fünf Mitgliedern des Vereins, dem kein Mitglied des Präsidiums angehören darf. Dieses Gremium prüft die Vorwürfe und gibt dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme. Es informiert das Präsidium und berichtet der Mitgliederversammlung in nichtöffentlicher Sitzung über das Ergebnis seiner Beratung. Über einen Antrag des Gremiums auf Ausschluss eines Mitglieds von der Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung in nichtöffentlicher Sitzung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen (einschließlich Stimmenthaltungen und ungültiger Stimmen). Dem betreffenden Mitglied wird zuvor die Möglichkeit eingeräumt, angehört zu werden.

§  12 Datenschutz

Die Speicherung personenbezogener Daten erfolgt entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und ausschließlich zur Verwirklichung der in der Satzung verankerten Zwecke.

§  13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Darmstadt zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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