
§ 1 ALLGEMEINES
1. Die Mitgliederversammlung führt Wahlen nach Maßgabe der Satzung sowie der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung durch.
2. Die Mitgliederversammlung wählt vor jeder Präsidiumswahl eine Wahlkommission nach § 3 der Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen. Die Wahlkommission sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen und trägt die Verantwortung dafür.
§ 2 KANDIDATUREN ZUR WAHL DES GESCHÄFTSFÜHRENDEN VORSTANDS UND DES PRÄSIDIUMS
1. Kandidaturen für alle zur Wahl anstehenden Ämter des Vorstands müssen spätestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
2. Kandidaturen für die sonstigen Ämter im Präsidium (Beisitzer) können noch bis zur Wahl auf der Mitgliederversammlung mündlich erklärt werden.
3. Kandidatinnen / Kandidaten, die nach Abs. 1 ihre Kandidatur erklärt haben, aber nicht die notwendige Anzahl an Stimmen auf sich vereinigten konnten, dürfen ihre Kandidatur für andere Ämter des Präsidiums unmittelbar auf der Mitgliederversammlung erklären und sich für ein anderes Amt zur Wahl stellen.
4. Die nach Abs. 1 erklärten Kandidaturen sind den Mitgliedern durch den geschäftsführenden Vorstand im Idealfall mit der Einladung zur Mitgliederversammlung und spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 3 ALLGEMEINE WAHLREGELN
Alle Wahlen sind geheime Wahlen. Auf Vorschlag der Wahlkommission kann die Mitgliederversammlung sich für eine offene Wahl in einzelnen Bereichen durch
Handzeichen entscheiden.
1. Sollten nicht alle zu wählenden Positionen von mehrjährigen Wahlämtern besetzt werden können, oder werden welche durch Rücktritt einer Amtsinhaberin / eines
Amtsinhabers während einer Amtsperiode frei, erfolgt auf der folgenden Mitgliederversammlung entsprechend den Regeln der Wahlordnung eine Wahl für die
entsprechende freie Position für die verbleibende Amtsperiode.
2. Pro Amt kann nur eine Stimme (Ja, Nein oder Enthaltung) abgegeben werden.
§ 4 PRÄSIDIUM
1. Die Präsidiumsmitglieder werden in geheimer Wahl für die einzelnen Ämter gewählt.
2. Pro Präsidiumsamt kann nur eine Stimme (Ja, Nein oder Enthaltung) abgegeben werden.
3. Bei Stimmengleichheit nach dem zweiten Wahlvorgang entscheidet das Los.
4. Erfolgt zwischen den Wahlperioden eine Neuwahl eines Präsidiumsamtes aufgrund eines Antrages zur Abwahl, gilt:
a. Der Antrag auf Abwahl eines gewählten Amtsträgers ist dem Präsidium bis zehn Wochen vor dem Beginn der Mitgliederversammlung anzuzeigen und bedarf der Unterstützung durch mindestens zehn Prozent aller Vereinsmitglieder. Der Antrag ist zu begründen. Alternativ kann nach erfolgter Abwahl auf derselben Mitgliederversammlung auch ohne Einhaltung der in § 2 Abs. 1 genannten Fristen neu gewählt werden.
b. Der Antrag zur Abwahl muss am ersten Tag der Mitgliederversammlung offen abgestimmt werden. Abgewählt ist, wer mit mehr als fünfzig Prozent (“fünfzig Prozent plus eins”) der Stimmen, gemessen an der Gesamtzahl aller der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder, das Misstrauen ausgesprochen bekommt.
§ 5 WAHL DER KASSENPRÜFERINNEN / KASSENPRÜFER
1. Es können so viele Stimmen abgegeben werden, wie Kandidatinnen / Kandidaten zur Wahl stehen, jedoch maximal so viele Stimmen wie Kassenprüferinnen / Kassenprüfer zu wählen sind.
2. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
§ 6 ZUWAHLEN
1. Das Präsidium ist berechtigt, der Mitgliederversammlung eine Empfehlung über den nach § 5 Abs. 1 der Vereinssatzung eingereichten Vorschlag abzugeben.
2. Die zur Zuwahl vorgeschlagene Person wird durch eine der beiden Personen, die sie zur Wahl vorschlagen (Bürgen) mündlich vor der Mitgliederversammlung vorgestellt. Es sind darin die nach § 5 Abs. 1 der Satzung vorzuliegenden Gründe für eine Mitgliedschaft darzulegen und zu begründen.
§ 7 BESONDERHEITEN BEI HYBRIDEN ODER DIGITALEN JAHRESVERSAMMLUNGEN
Wird die Mitgliederversammlung hybrid oder digital durchgeführt, ist durch den geschäftsführenden Vorstand durch die Auswahl geeigneter technischer Lösungen sicherzustellen, dass die Vorgaben dieser Wahlordnung beachtet werden.
§ 8 WIRKSAMKEIT
Diese Wahlordnung wird mit Beschlussfassung wirksam und bleibt dies auch für jede folgende Mitgliederversammlung, sofern eine solche nicht ändernde Beschlüsse fasst
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