SATZUNG | PEN-Zentrum Deutschland e.V.
Die Satzung des PEN-Zentrums Deutschland vom 30. Oktober 1998 in der Neufassung vom 26. Juli 2022.
Die Satzung des PEN-Zentrums Deutschland vom 30. Oktober 1998 in der Neufassung vom 26. Juli 2022.
§ 1 Zweck des Vereins
§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 3 Vereinsmittel
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Verfahren der Zuwahl, Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Organe
Organe des PEN-Zentrums Deutschland sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) das Präsidium, bestehend aus dem Vorstand und den weiteren Präsidiumsmitgliedern.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Das höchste Organ des PEN-Zentrums Deutschland ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durch das Präsidium einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums,
b) wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dem Präsidium gegenüber dies schriftlich verlangen.
3. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von wenigstens dreißig Tagen brieflich oder per E-Mail einzuberufen.
4. Die vom Präsidium festgelegte Tagesordnung ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung sind drei Wochen vor der Sitzung der Generalsekretärin / dem Generalsekretär einzureichen. Die hierdurch ergänzte Tagesordnung ist spätestens zwei Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern mitzuteilen. Anträge zur Beschlussfassung, Geschäftsbericht und Rechenschaftsbericht des Vorstandes gehen den Mitgliedern mit der Tagesordnung zu.
5. Während der Mitgliederversammlung eingereichte Initiativanträge bedürfen der Unterschriften von mindestens zehn der anwesenden Mitglieder und müssen der Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent aller Mitglieder anwesend sind. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit soll frühestens nach vier, spätestens nach acht Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Mitgliederversammlungen sind vorrangig in physischer Präsenz abzuhalten. Ergänzend und bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Teilnahme auf dem Weg elektronischer Kommunikation ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort stattfinden. Die zur Abhaltung der Mitgliederversammlung notwendigen Voraussetzungen bleiben davon unberührt.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) Satzungsänderungen,
b) die Wahl der Präsidiumsmitglieder und deren Abberufung,
c) die Zuwahl von Mitgliedern,
d) die Wahl von Ehrenpräsidentinnen / Ehrenpräsidenten,
e) den Ausschluss von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern,
f) die Bestallung von mindestens zwei Kassenprüferinnen / Kassenprüfern, die nicht Mitglied des Präsidiums sein dürfen,
g) die Auflösung des Vereins.
Sie nimmt den Geschäftsbericht und den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet über dessen Entlastung.
8. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei dem Ausschluss von Mitgliedern, bei Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der abgegebenen Stimmen mitgezählt. Die Stimmabgabe durch zur elektronischen Teilnahme an der Versammlung angemeldete Mitglieder kann auf elektronischem Weg erfolgen, falls die Geheimhaltung sichergestellt ist.
9. Das Präsidium kann in Ausnahmefällen eine schriftliche Abstimmung unter den Mitgliedern im Umlaufverfahren veranlassen. Dies gilt nicht für Beschlüsse über die Mitgliedschaft, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.
10. Über die Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von der Präsidentin / vom Präsidenten und der Generalsekretärin / dem Generalsekretär zu unterzeichnen ist.
§ 8 Präsidium und Vorstand
1. Das Präsidium besteht aus
a) der Präsidentin / dem Präsidenten,
b) den Ehrenpräsidentinnen / den Ehrenpräsidenten,
c) der Generalsekretärin / dem Generalsekretär,
d) zwei Vizepräsidentinnen / Vizepräsidenten mit besonderen Aufgaben (Writer-in-Exile- und Writers-in-Prison-Beauftragte),
e) der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister,
f) und bis zu sieben Beisitzerinnen / Beisitzern.
Der Generalsekretärin / dem Generalsekretär obliegt die Leitung der Geschäftsstelle. Die auf Lebenszeit gewählten Ehrenpräsidentinnen / Ehrenpräsidenten haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen.
2. Die Zahl der Beisitzerinnen / Beisitzer wird vor der Wahl durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Das Präsidium wird mit Ausnahme der Ehrenpräsidentinnen / Ehrenpräsidenten für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Zur Leitung des Wahlvorgangs wählt die Mitgliederversammlung eine Wahlkommission. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln. Die Beisitzerinnen / Beisitzer können auf Antrag der Wahlkommission mittels verbundener Einzelwahl gewählt werden. Im ersten Wahlgang ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einschließlich Stimmenthaltungen und ungültiger Stimmen) erforderlich. Falls ein zweiter Wahlgang erforderlich ist, genügt die relative Mehrheit. Wer eine volle Amtszeit absolviert hat, kann in dieselbe Funktion des Präsidiums nur zweimal wiedergewählt werden.
4. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden die Präsidentin / der Präsident, die Generalsekretärin / der Generalsekretär, die beiden Vizepräsidentinnen / Vizepräsidenten und die Schatzmeisterin / der Schatzmeister. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch vom Vorstand Bevollmächtigte. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder wirkt bis zu einer Neuwahl nach Ablauf ihrer Amtszeit nach. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds innerhalb seiner Amtszeit betraut das Präsidium vorrangig eine Beisitzerin / einen Beisitzer kommissarisch bis zur Neuwahl auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung mit dessen Aufgaben.
5. Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte und ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
§ 9 Der Freundeskreis
1. Der Freundeskreis des PEN-Zentrums Deutschland besteht aus Personen, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen und seine Arbeit unterstützen. Auch juristische Personen können Mitglieder des Freundeskreises werden.
2. Die Koordinatorin / der Koordinator des Freundeskreises wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Sie / er gehört dem Präsidium als Beisitzerin / Beisitzer an.
3. Mitglieder des Freundeskreises entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe sowohl für natürliche wie für juristische Personen das Präsidium festlegt.
§ 10 Beiträge
1. Die Mitglieder des PEN-Zentrums Deutschland zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. In begründeten Fällen kann die Schatzmeisterin / der Schatzmeister mit Zustimmung der Präsidentin / des Präsidenten und der Generalsekretärin / des Generalsekretärs über eine Ermäßigung oder einen Erlass des Beitrages befinden.
3. Wenn ein Mitglied seinen Beitrag zwei Jahre ohne eine ausreichende Begründung nicht bezahlt hat, erklärt das Präsidium ein Ruhen der Mitgliedschaftsrechte und teilt es dem Mitglied schriftlich mit. Wird der rückständige Beitrag nicht binnen sechs Wochen bezahlt, wird angenommen, dass das Mitglied auf seine Mitgliedschaft verzichtet. Dies wird dem Mitglied mitgeteilt. Wenn kein Einspruch erfolgt, stellt das Präsidium diesen Verzicht durch Beschluss fest und teilt ihn dem Mitglied mit.
§ 11 Ausschluss eines Mitglieds
Wird einem Mitglied von mindestens zehn Mitgliedern zur Last gelegt, gegen die Charta des Internationalen PEN verstoßen oder das Ansehen des PEN-Zentrums Deutschland schwerwiegend geschädigt zu haben, so bestellt das Präsidium ein Gremium von fünf Mitgliedern des Vereins, dem kein Mitglied des Präsidiums angehören darf. Dieses Gremium prüft die Vorwürfe und gibt dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme. Es informiert das Präsidium und berichtet der Mitgliederversammlung in nichtöffentlicher Sitzung über das Ergebnis seiner Beratung. Über einen Antrag des Gremiums auf Ausschluss eines Mitglieds von der Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung in nichtöffentlicher Sitzung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen (einschließlich Stimmenthaltungen und ungültiger Stimmen). Dem betreffenden Mitglied wird zuvor die Möglichkeit eingeräumt, angehört zu werden.
§ 12 Datenschutz
Die Speicherung personenbezogener Daten erfolgt entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und ausschließlich zur Verwirklichung der in der Satzung verankerten Zwecke.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Darmstadt zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
VERANSTALTUNGEN